Rz. 123

Die aus § 165 Abs. 1 Nr. 4 RVO übernommene Krankenversicherungspflicht der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) beruht auf der vorherigen und anschließend erwarteten Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter. Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach dem BVG erbracht werden, da dann der Krankenversicherungsschutz auch über das BVG sichergestellt wird (§§ 11, 12 BVG).

 

Rz. 124

Die Krankenversicherungspflicht besteht bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und umfasst auch die Phase der Abklärung der beruflichen Eignung (früher: Berufsfindung oder Arbeitserprobung). Abweichend gegenüber dem früheren Recht setzt die Krankenversicherungspflicht jedoch nicht mehr auch zwingend den Bezug von Übergangsgeld voraus. Dieser kann jedoch für das Ende der Versicherungspflicht von Bedeutung sein (vgl. aber § 190 Abs. 7 und Komm. dort).

 

Rz. 125

Die Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird in § 33 SGB IX (vgl. Komm. dort) dahin gehend beschrieben, dass diese darauf gerichtet sind, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Anders als nach früherem Recht ist damit nicht nur der Krankenversicherungsschutz für solche Personen gegeben, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, sondern auch für solche Personen, die durch diese Maßnahmen der Teilhabe erst den Zugang zum Erwerbsleben erlangen oder wiedererlangen sollen. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit (medizinische Rehabilitation) sind keine Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und führen nicht zur Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 6. Diese können jedoch eine vorherige Pflichtmitgliedschaft erhalten (vgl. § 192 und Komm. dort). Fallen medizinische und berufliche Rehabilitation zusammen, besteht Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 6 wohl nur dann, wenn die medizinische Rehabilitation eher beiläufig mit durchgeführt wird.

 

Rz. 126

Soweit die Vorschrift auf behinderte Menschen abstellt, setzt dies nicht auch zugleich eine entsprechende förmliche Feststellung voraus. Eine Behinderung muss auch nicht zwingend vorliegen, denn die Bedrohung einer Behinderung ist schon ausreichend.

 

Rz. 127

Als Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommen nur solche in Betracht, die gezielt der Herstellung oder Wiederherstellung der Fähigkeit zu einer Erwerbstätigkeit (berufliche Rehabilitation) dienen, was die Erstausbildung, berufliche Umschulung oder Fortbildung umfasst. Dies setzt eine planmäßige und organisierte Form der Maßnahme voraus. Eine Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben muss nicht in einer bestimmten Einrichtung erbracht werden. Insbesondere muss es sich nicht um Einrichtungen eines Trägers von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln, der Träger kann sich vielmehr für die Durchführung der Maßnahme auch anderer Institutionen bedienen, wenn die Einrichtung dafür eine personelle und sachliche Ausstattung gewährleistet (so BSG, Urteil v. 17.3.1981, 7 RAr 25/80, USK 8174 zu Berufsförderungswerken). Der für die Maßnahme zuständige Träger (vgl. § 6 SGB IX) wird diese Voraussetzungen zumeist schon aus eigenem Interesse zuvor prüfen. Die Maßnahmen müssen nicht in der Gewährung von Sachleistungen bestehen, sondern können auch in Form von Geldleistungen bestehen, so dass die Teilförderung eines Studiums durch den Unfallversicherungsträger als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anzusehen ist und zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 führt (vgl. BSG, Urteil v. 25.5.2011, B 12 KR 8/09 R, BSGE 108 S. 222).

 

Rz. 128

Nicht ausdrücklich genannt sind in Abs. 1 Nr. 6 die Personen, die in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Diese werden auch nicht in Abs. 1 Nr. 5 genannt, sind jedoch in § 20 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI eigenständig aufgezählt und in § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III als sonstige Versicherungspflichtige definiert. Das BSG hatte (BSG, Urteil v. 26.3.1998, B 12 KR 14/97 R, SozR 3-2500 § 5 Nr. 38 = USK 9826) das Vorliegen von Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 6 für den Besuch einer Sonderberufsfachschule durch einen behinderten Menschen unter Hinweis darauf verneint, dass der Sozialhilfeträger kein Träger der beruflichen Rehabilitation nach dem RehaAnglG war, was für Abs. 1 Nr. 6 Voraussetzung sei. Da nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX die Sozialhilfeträger nunmehr auch Rehabilitationsträger für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sein können (vgl. § 5 Nr. 2 SGB IX und Komm. dort), erscheint die Argumentation des BSG überholt (so auch K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 5 Rz. 74, Stand: September 2015; Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 5 Rz. 57; a. A. Baier, in: Krauskopf SozKV SGB V, § 5 Rz. 24, Stand: Dezember 2015 in der Annahme, dass der Sozialhilfeträger ...

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