Rz. 2

Der Inhalt der eingefügten Regelung über das Verbot landesrechtlicher Vorschriften über Verwaltungsverfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Risikostrukturausgleich (RSA) ist inhaltlich eindeutig und klar. Es verwundert allerdings, dass die Regelung dann nicht in die §§ 266 ff. selbst oder in die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage des § 266 Abs. 7 ein- oder angefügt worden ist. Es sind auch weder landesrechtliche Verfahrensvorschriften, die Abweichungen von den Regelungen in den §§ 266 ff. enthalten, ersichtlich, noch sind solche in der Gesetzesbegründung konkret benannt, so dass sich die Frage nach der Notwendigkeit und Relevanz der Vorschrift stellt.

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