Rz. 68

Tritt während der spendenabhängigen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer spendenunabhängigen Krankheit ein, besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein vorrangiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließlich nach § 3a EFZG. Solange, wie die spendenbedingte Arbeitsunfähigkeit andauert, kommt § 3 EFZG nicht zum Zug.

Tritt während einer spendenunabhängigen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer spendenabhängigen Ursache ein, besteht ab sofort ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausschließlich nach § 3a EFZG. Endet die spendenbedingte Arbeitsunfähigkeit und besteht dann ausschließlich die spendenunabhängige Arbeitsunfähigkeit weiter, lebt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG wieder auf.

Auf die für die Entgeltfortzahlung geltende Höchstanspruchsdauer ist eine gegenseitige Anrechnung von Entgeltfortzahlungszeiten nach § 3 EFZG einerseits und nach § 3a EFZG andererseits nicht möglich (= unterschiedliche "Erkrankungen"; vgl. Abschnitt 4.2 des GR v. 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, Fundstelle Rz. 82).

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