Rz. 12

Gemäß § 27 Abs. 1a Satz 1 haben Spender von

  • Körperorganen (wie z. B. Herz, Lunge, Leber, Augen und Magen, Bauchspeicheldrüse und Darm) oder
  • Körpergeweben (wie z. B. Haut, Sehnen, Gelenke, Bänder, Blutgefäße und Muskeln) oder
  • Blut zur Separation von Blutstammzellen (z. B. Knochenmarkentnahme) oder anderen Blutbestandteilen (rote Blutkörperchen – Erythrozyten –, Blutplättchen – Thrombozyten – oder weiße Blutkörperchen – Leukozyten -)

Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung, wenn diese Spende einem Dritten zugutekommen soll und die Spende

  • nach den §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz (TPG; regelt u.a. die Voraussetzungen für die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Körperorganen oder -geweben) oder
  • im Zusammenhang mit § 9 Transfusionsgesetz (TFG; regelt u. a. das Verfahren für die Gewinnung von Blut, Blutbestandteilen und Blutprodukten sowie deren Anwendung am Menschen bei Bluttransfusionen)

durchgeführt wird.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Lebendspender ab Beginn einer spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld nach § 44a beanspruchen.

Als Spende im vorgenannten Sinne gilt nicht

  • die reine Spende von Blut oder Blutplasma,
  • die Entnahme von Körperorganen, -gewebe oder Blut bzw. Blutbestandteilen, die dem Spender wieder rückübertragen werden (weil die Spende nicht einem Anderen zugutekommt), und
  • die Gewinnung von menschlichen Samenzellen

(vgl. Abschnitt 1 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkasse auf Bundesebene v. 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, Fundstelle Rz. 82).

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