Rz. 25

Sofern eine erforderliche Dialysebehandlung nur während der Arbeitszeiten durchgeführt werden kann, besteht Arbeitsunfähigkeit für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt und für die nach der Dialyse erforderliche Ruhezeit. Dasselbe gilt für andere extrakorporale Aphereseverfahren (vgl. § 2 Abs. 10 Satz 1 und 2 AU-RL).

Der Ursachenzusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit wird nicht dadurch durchbrochen, dass auch eine weitere Bedingung, nämlich die Dialysierung, ursächlich für die Arbeitsverhinderung ist; rechtlich wesentliche Ursache bleibt vielmehr die Nierenerkrankung, auch wenn sie durch ärztliche Behandlung nicht mehr behebbar ist (vgl. auch BSG, Urteil v. 23.11.1971, 3 RK 26/70).

Gemäß § 2 Abs. 10 Satz 3 der AU-RL soll die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit für im Voraus feststehende Termine in Absprache mit dem Versicherten in einer für dessen Belange zweckmäßigen Form erfolgen. Da der Zustand der Dialysepatienten und somit auch die Zeit der turnusmäßigen Dialysierungen auf Dauer abzusehen sind, braucht die Arbeitsunfähigkeit somit nicht für jede Dialysierung erneut ärztlich festgestellt zu werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge