Rz. 3

Der Anspruch nach § 42 setzt neben der Versicherteneigenschaft voraus, dass die beanspruchten Maßnahmen medizinisch ausgerichtet sind und der Bekämpfung einer Krankheit (so ausdrücklich BSG, Urteil v. 13.9.2011, B 1 KR 25/10 R, Rz. 22, juris) i. S. v. § 27 dienen. Sie müssen damit geeignet sein, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Ihr Ziel ist die Erlangung und Verbesserung von Grundarbeitsfähigkeiten als Mittel zum Heilungszweck unter verantwortlicher ärztlicher Begleitung. Sofern wie im Regelfall Hilfeleistungen von anderen Personen erforderlich sind, dürfen sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.

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