Rz. 28

Satz 4 erklärte ursprünglich die "Unterrichtung über personenbezogene Daten", die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, für unzulässig. Nach der amtlichen Begründung (BT-Drs. 11/2237 S. 239) sollte mit Satz 4 klargestellt werden, dass der Datenschutz des Zehnten Kapitels auch im Rahmen dieser Vorschrift gilt.

 

Rz. 29

Durch Art. 33 Nr. 22 2.SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) wurde Satz 4 dahin gehend geändert, dass die "Übermittlung von Sozialdaten", die nach den §§ 284 bis 302 von Versicherten erhoben werden, unzulässig ist. Die Gesetzesformulierung war und ist unklar. Da die §§ 284ff. alle Daten einschließlich der Identifikationsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdaten etc.) und auch die Daten für die Beitragspflicht und deren Umfang (§ 284 Abs. 1 Nr. 3) erfassen, die über die Versicherten vorliegen, kann eine Unzulässigkeit in Bezug auf alle versichertenbezogenen Daten nicht gemeint sein, weil dann jegliche Übermittlung im Rahmen des § 306 (neu § 394) wieder ausgeschlossen wäre, gerade auch die Übermittlung wegen Verstößen nach Abs. 1 Nr. 5. Auch eine Differenzierung danach, ob die Daten unmittelbar von den Versicherten erhoben worden sind oder durch Dritte gemeldet wurden, ergibt keinen Grund für den Ausschluss der Datenübermittlung für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Man wird die Gesetzesformulierung wohl dahin gehend zu verstehen haben, dass die Übermittlung solcher Daten ausgeschlossen ist, die über den Versicherten selbst vorliegen, also höchstpersönliche Gesundheitsdaten.

 

Rz. 30

Mit den neuen Kapiteln 11 und 12 (ab 20.10.2020) werden die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend neu strukturiert. Deswegen ist der Verweis in Satz 4 um die nach dem 11. Kapitel erhobenen Sozialdaten ergänzt worden.

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