Rz. 18

Empfänger von Sozialleistungen oder Antragsteller haben alle für die Leistung relevanten Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Die Änderungsanzeige ist in Anlehnung an § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern bekannt zu geben. Die Mitwirkungspflicht umfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen in den Verhältnissen des Sozialleistungsberechtigten. Die Unterrichtungspflicht der Krankenkassen besteht gegenüber den

  • Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit,
  • Trägern der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder
  • örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe.

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben jede Erwerbstätigkeit innerhalb von 3 Tagen nach deren Aufnahme der zuständigen Behörde zu melden (§ 8a AsylbLG). Die Unterrichtungspflicht der Krankenkasse gegenüber den genannten Behörden erfasst auch diesen Tatbestand.

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