Rz. 30

Der durch das GMG mit Wirkung zum 1.1.2004 eingefügte Abs. 5 führt auch für die Haushaltshilfeleistung eine Zuzahlung für die Versicherten ein. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse entrichten. Das bedeutet eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 10 % der anfallenden Kosten, mindestens 5 EUR, höchstens jedoch 10 EUR je Kalendertag. Wegen der Möglichkeit, dass Leistungen der Haushaltshilfe in unterschiedlichem Umfang anfallen, wird auf den Gesamtaufwand pro Tag der Leistungsinanspruchnahme abgestellt (BT-Drs. 15/1525 S. 90).

 

Rz. 31

Die Regelung zu den Belastungsgrenzen in § 62 ist zu beachten (vgl. die Komm. dort).

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