Rz. 1

§ 35c ist durch Art. 1 Nr. 20a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 in das SGB V aufgenommen worden. Die Norm geht zurück auf die Beschlussempfehlung des 14. Ausschusses (BT-Drs. 16/4200).

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2262) hat mit Wirkung zum 1.1.2011 § 35c geändert. In der Überschrift der Norm sind die Wörter "in klinischen Studien" gestrichen worden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Einfügung der Regelung zur Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche, für die sie nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassen sind, in Abs. 1. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Der jetzige Abs. 1 der Norm ist durch das AMNOG eingefügt worden. Der bisherige Wortlaut der Norm findet sich jetzt in Abs. 2. Dort sind in Satz 1 die Wörter "des § 35b Abs. 3" durch die Wörter "des Absatzes 1" ersetzt worden.

 

Rz. 3

Abs. 1 ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden. In Satz 1 sind nach dem Wort "Medizinprodukte" die Wörter "davon mindestens eine ständige Expertengruppe, die fachgebietsbezogen ergänzt werden kann" eingefügt worden. Ferner sind nach Satz 1 die Sätze 2 bis 5 eingeschoben worden. Die ursprünglichen Sätze 2 bis 4 wurden dadurch aktuell zu den Sätzen 6 bis 8. Die Änderungen gelten mit Wirkung zum 1.1.2012.

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