Rz. 22a

Das GKV-WSG hat mit Wirkung zum 1.4.2007 die Sätze 4 bis 7 des bisherigen Abs. 1 zu einem neuen Abs. 2 unter Aufhebung der ursprünglichen Regelungen in Abs. 2 gemacht. Dabei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die inhaltlich nichts Neues gebracht hat. Lediglich aus systematischen Gründen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, den Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen von den allgemeinen Regelungen in Abs. 1 zu trennen und nun in einen neuen Absatz zu überführen (BT-Drs. 16/3100 S. 102).

 

Rz. 22b

Vor dem Hintergrund des Urteils des BSG v. 23.6.2016 (B 3 KR 21/15 R Rz. 28 f.), das die Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 2 mit der statischen Verweisung auf das Regelwerk der WHO trotz der vermehrt vorgebrachten Bedenken "noch für verfassungskonform" hielt, sah sich der Gesetzgeber durch das HHVG (vgl. Rz. 6) zur Neufassung des Abs. 2 Satz 2 und damit zur Erweiterung der über das vom Gesetzgeber beabsichtigte Maß den Leistungsanspruch einschränkenden Ausnahmeklausel (so BT-Drs. 18/11205 S. 61) veranlasst. Grundsätzlich wird der Leistungsausschluss bezüglich der Versorgung mit Sehhilfen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beibehalten. Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 beinhaltet den Anspruch auf Sehhilfen, wenn bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung der Stufe 1 (Visus < 0,3) nach ICD 10-GM 2017 gegeben ist. Die neue Nr. 2 erweitert den Anspruch auf Sehhilfen für Versicherte, die schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, aber mit häufig kostenaufwändigen Brillengläsern oder Kontaktgläsern einen Visus von 0,3 oder höher erreichen und deshalb nach der bisherigen Fassung des Gesetzes nicht anspruchsberechtigt waren. Die Anpassung der HilfsM-RL wird noch erfolgen. Der bisherige Anspruch auf therapeutische Sehhilfen in Satz 2 HS 2 bleibt unverändert.

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