Rz. 2

§ 3 bestimmt als Grundsatz- und Einweisungsvorschrift die solidarische Finanzierung der Krankenkassen durch Beiträge. Dabei umfasst die Finanzierung sowohl die Leistungsausgaben für die Versicherten als auch die sonstigen notwendigen Aufwendungen für Personal und Verwaltung und die Zuführungen zu den Rückstellungen. Dies entspricht den Grundsätzen der RVO, die jedoch eine solche generelle Vorschrift nicht enthielt. Hingewiesen wird auf die Beitragsentrichtung durch Versicherte und Arbeitgeber nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Damit wird, zusammen mit der Überschrift, deutlich, dass unter solidarischer Finanzierung die Beitragsbemessung nach Einnahmen und nicht nach dem versicherten Risiko zu verstehen ist. Eher deklaratorisch und die Solidarität ausweitend bestätigend bestimmt Satz 2, dass für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden.

 

Rz. 3

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/2237 S. 158) wird bereits die Problematik der solidarischen Finanzierung nach beitragspflichtigen Einnahmen angesprochen, indem darauf hingewiesen wird, dass die Zunahme von Teilzeitbeschäftigungen und die Tendenz zu mehr Freizeit und geringeren Entgeltzuwächsen dazu führen könne, dass bei trotzdem unverändert vollem Versicherungsschutz damit die Beitragssatzstabilität auf Dauer gefährdet sein könne. Auch die beitragsfreie Familienversicherung für nicht erwerbstätige Ehegatten, die keine Kinder erziehen und betreuen, erscheine problematisch. Allerdings sind aus diesen erkannten Problematiken keine Folgerungen gezogen worden, indem die Beitragspflicht Versicherungspflichtiger ausgeweitet oder die Familienversicherung von der Kindererziehung oder -betreuung abhängig gemacht wurde.

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