Rz. 6g

Die Krankenkassen sind befugt und verpflichtet, bei ihnen vorhandene Sozialdaten (§ 284 Abs. 1) für Zwecke der Qualitätssicherung zu verarbeiten (Satz 1). Die Verarbeitung muss erforderlich und in Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinbarungen vorgesehen sein. Die Richtlinien benennen die für die Qualitätssicherung zu verarbeitenden Daten, deren Empfänger und die Erforderlichkeit der Verarbeitung (Satz 2). Abs. 1 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden (Satz 3; Rz. 6 bis 6d).

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