Rz. 3

§ 299 schafft als eine datenschutzrechtliche Ermächtigung die Voraussetzungen dafür, Sozialdaten der Versicherten im Rahmen der Qualitätssicherung nach §§ 135a Abs. 2, 135b Abs. 2 und 137a Abs. 3 auch ohne deren Einwilligung im erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Ohne die in § 299 getroffenen Regelungen müsste auf eine Datenerhebung für Zwecke der Qualitätssicherung verzichtet werden; den Interessen der Patienten am Schutz ihrer Daten wird durch umfangreiche Schutzmaßnahmen Rechnung getragen (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 299 Rz. 39). Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist unmittelbar neben den Regelungen des SGB zum Sozialdatenschutz anzuwenden. Ein Vorrang des SGB zur DSGVO besteht nicht. Die Sozialdatenschutzvorschriften im SGB sind spezifische Regelungen gemäß Öffnungsklauseln (Koch, a. a. O., § 299 Rz. 11 m. w. N., Stand: 23.7.2021).

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