Rz. 1

§ 298 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Es wird die versichertenbezogene Datenübermittlung in einem Prüfverfahren geregelt. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1994) mit Wirkung zum 1.7.1994 geändert. Die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen ist auch für die Beurteilung der Qualität der ärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweisen zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge