Rz. 4

Die Norm sichert neben § 296 die für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen erforderliche Datenübermittlung von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen zu den Prüfungsstellen datenschutzrechtlich ab und dient der Bereitstellung versichertenbezogener Daten.

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