2.1 Verwendung des Institutionskennzeichens (Abs. 1)

 

Rz. 5

Die Krankenkassen verwenden

  • im Schriftverkehr,
  • beim Einsatz elektronischer Datenübertragung,
  • auf maschinell verwertbaren Datenträgern,
  • beim Datenaustausch,
  • für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
  • für Abrechnungszwecke mit den anderen Trägern der Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und den Versorgungsverwaltungen der Länder sowie mit ihren Vertragspartnern, einschließlich deren Mitgliedern

das Institutionskennzeichen (Satz 1). Es ist ein eindeutiges Merkmal für die Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung und besteht aus einer neunstelligen Ziffernfolge, wobei es in vier Ziffernbereiche eingeteilt ist. Die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Art der Einrichtung, die dritte und vierte Ziffer das Bundesland der Einrichtung, die fünfte bis achte Ziffer werden fortlaufend vergeben und die neunte Ziffer dient als Prüfziffer.

 

Rz. 6

Die Vorschrift verpflichtet nur Krankenkassen. Die Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind der Rahmenvereinbarung zur Einführung, Vergabe und Verwendung von Institutionskennzeichen beigetreten. Daher ergibt sich deren Verpflichtung zur Verwendung von Institutionskennzeichen unmittelbar aus der Vereinbarung (Koch, a. a. O., Rz. 23). Leistungserbringer sind kraft gesetzlicher Regelung (z. B. Krankenhäuser gemäß § 301 Abs. 1 Nr. 2) oder aufgrund von Vereinbarungen zur Verwendung von Institutionskennzeichen verpflichtet (Koch, a. a. O., Rz. 23; Waschull, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung – Pflegeversicherung, SGB V, § 293 Rz. 7).

 

Rz. 6a

  • Der GKV-Spitzenverband,
  • die Spitzenorganisationen der anderen Träger der Sozialversicherung,
  • die Postbeamtenkrankenkasse,
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • die Versorgungsverwaltungen der Länder

bilden für die Vergabe der Kennzeichen eine Arbeitsgemeinschaft (Satz 2; www.arge-ik.de).

2.2 Aufbau und Vergabe (Abs. 2)

 

Rz. 7

Das Institutionskennzeichen ist bundeseinheitlich aufgebaut und durch eine 9-stellige Ziffernfolge gekennzeichnet (Gemeinsames Rundschreiben Institutionskennzeichen, 1.2). Die ersten beiden Stellen bezeichnen die Klassifikation der Stelle (z. B. Krankenkasse, Krankenhaus, Unfallversicherungsträger). Die Stellen 3 und 4 kennzeichnen den Regionalbereich, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Stellen 5 bis 8 sind frei verwendbar, sofern nicht Seriennummern-Kontingente festgelegt worden sind. An letzter Stelle befindet sich eine Prüfziffer. Unter dem Institutionskennzeichen werden Name, Anschrift, Geldinstitut und Kontonummer des Inhabers (Zahlungsempfängers) gespeichert. Soll der Zahlungsverkehr über mehr als eine Bankverbindung abgewickelt werden, können mehrere Institutionskennzeichen beantragt werden.

 

Rz. 8

Das Institutionskennzeichen wird auf Antrag durch die Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (Arge IK) im Hause des Spitzenverbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DEGUV) vergeben, geändert oder stillgelegt (www.arge-ik.de). Die ARGE IK wurde nach Abs. 2 a. F. bislang alleinverantwortlich koordinierend für die anderen Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit tätig. Von der Finanzverwaltung wurde dies als umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit angesehen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die Tätigkeit nicht mit Koordinierungstätigkeiten in der Privatwirtschaft zu vergleichen sei, da die ARGE keine sonstige Leistung i. S. d. Umsatzsteuerrechts erbringe. Um dies zu verdeutlichen, ordnet Abs. 1 Satz 2 i. d. F. des GKV-WSG mit Wirkung zum 1.7.2008 an, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit und die Versorgungsverwaltungen der Länder für die Vergabe der Institutionskennzeichen eine Arbeitsgemeinschaft (vgl. §§ 94 Abs. 1a SGB X, 219 SGB V) bilden (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 175 zu § 293). Dementsprechend sieht Abs. 2 nunmehr vor, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 Satz 2 gemeinsam mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einheitlich Art und Aufbau der Kennzeichen sowie das Verfahren der Vergabe und ihre Verwendung vereinbaren.

2.3 Ersatzvornahme (Abs. 3)

 

Rz. 9

Die Vorschrift beinhaltet eine Ersatzvornahmeregelung für den Fall, dass eine Vereinbarung nach Abs. 2 nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gesetzten Frist zustandekommt. Die 1979 geschlossene "Rahmenvereinbarung zur Einführung, Vergabe und Verwendung von Institutionskennzeichen (IK)" gilt weiter. Zum Abschluss einer neuen Vereinbarung ist es bisher nicht gekommen. Die Befugnis zur Ersatzvornahme wird nur angewendet werden, wenn die derzeitige Vereinbarung gekündigt wird und eine neue Vereinbarung nicht zustande kommt (Koch, a.a.O, Rz. 25).

2.4 Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerverzeichnisse (Abs. 4, 4a und 5)

 

Rz. 10

Die vorgesehenen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerverzeichnisse wurden durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführt. Damit existieren einheitliche Verzeichnisse für diese Berufsgruppen. Wichtiger Bestandteil sind die Arzt-, Zahnarzt- und Apothekernummern. Hintergrund der Regelung waren Defizite bei der Verwendung von Kennzeichen, zumal diese vor der Gesetzesän...

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