Rz. 4

Insbesondere sind Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei

  • Krankenhausbehandlung,
  • medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation,
  • zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und
  • zur Leistung von Zuschüssen

aufzuzeichnen. Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend. Weitere Daten können erfasst werden (z. B. Angaben zum Kinderpflegekrankengeld, § 45).

Daten zur Feststellung von Krankenhausbehandlung sind erforderlich, um die Zuzahlungspflicht nach § 39 Abs. 4 bzw. § 40 Abs. 6 (10,00 EUR pro Tag für längstens 28 Tage) ermitteln zu können. Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Ansprüchen bei Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sind notwendig, um die sich aus § 23 Abs. 5 Satz 4 bzw. § 40 Abs. 3 Satz 16 ergebenden Fristen für eine erneute Bewilligung derartiger Maßnahmen von 3 bzw. 4 Jahren festzustellen. Kostenerstattungs- und Zuschussregelungen begründen ebenfalls die Notwendigkeit von Aufzeichnungen.

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