Rz. 27

Die Gesundheitskarte ist nur während des Versicherungsschutzes gültig und nicht auf andere Personen übertragbar (Satz 1). Endet das Versicherungsverhältnis (z. B. wegen eines Wechsels der Krankenkasse) hat die bisherige Krankenkasse die Gesundheitskarte einzuziehen oder zu sperren (§ 291c). Eine gültige Gesundheitskarte wird von der neu zuständigen Krankenkasse ausgestellt.

 

Rz. 28

Abweichend von Satz 1 kann der GKV-Spitzenverband die Weiternutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei einem Wechsel der Krankenkasse beschließen (§ 291c Abs. 2). Der Beschluss ist durch das BMG zu genehmigen. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Rz. 29

Die Gesundheitskarte kann u. a. medizinische Daten des Versicherten enthalten (§§ 341 ff.). Diese Daten sind weiterhin nutzbar, wenn die Karte durch die Krankenkasse eingezogen wird (§ 291c Abs. 3). Der Versicherte ist sowohl bei einem Einzug aus auch bei einem Austausch der Karte über die Möglichkeit zu informieren, die Daten zu löschen.

 

Rz. 30

Die Gültigkeit der Karte kann von der Krankenkasse befristet werden (Satz 2). Die Entscheidung darüber ist in das Ermessen der Krankenkasse gestellt. Angesichts der Möglichkeit, die elektronische Gesundheitskarte im Zuge der Online-Überprüfung zu sperren, ist die Regelung nicht von besonderer Bedeutung. Mit Ablauf des Befristungsdatums verliert die elektronische Gesundheitskarte ihre Gültigkeit.

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