Rz. 21

Die durch das TSVG (vgl. Rz. 5) erstmals kodifizierte Mehrkostenregelung in Abs. 5 will sicherstellen, dass Versicherte, die statt der medizinisch indizierten und nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichenden und zweckmäßigen kieferorthopädischen Leistung eine andere Behandlungsalternativen wählen, grundsätzlich ihren Sachleistungsanspruch behalten. Mehrleistungen in diesem Sinne sind nach Satz 1 Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel (zum Beispiel durch die eingesetzten Materialien) unterscheiden. Mit dem Kriterium der Vergleichbarkeit im Hinblick auf die im BEMA abgebildeten kieferorthopädische Leistungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im BEMA die Arten der Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung und die zu verwendenden Behandlungsmittel nicht abschließend beschrieben sind. Gleichzeitig soll die Innovationsoffenheit des Leistungsbereiches nicht beeinträchtigt werden (so amtl. Begr. BT-Drs 19/6337, S. 88).

 

Rz. 22

Nach Satz 2 rechnet der Vertragsarzt gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbaren im einheitlichen BEMA für die zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistung als Sachleistung ab. Die Kosten sind Bestandteil der Gesamtvergütung nach § 85. Die Versicherten müssen den Differenzbetrag zu den Kosten der gewählten Behandlungsalternative aus eigenen Mitteln erbringen. Die Regelungen in den Abs. 2 und 3 gelten gemäß Satz 5 entsprechend. Der Versicherte trägt demnach auch bei Inanspruchnahme von Mehrleistungen im Hinblick auf die als Sachleistung abzurechnen Kosten den gesetzlichen Eigenanteil.

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