Rz. 10e

Die Mitteilungen nach Sätzen 6 und 7 dürfen auch personenbezogene Angaben enthalten. Gegenüber dem Auftraggeber und den Dritten sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. Eine unverschlüsselte Übermittlung ist für eine Prüfung möglicher Folgen aus dem Kontrollergebnis nicht erforderlich.

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