Rz. 52c

Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme des MD ab, hat die Krankenkasse in ihrem ablehnenden Bescheid das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme und die wesentlichen Gründe dafür in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen. Obwohl es an einer ausdrücklichen Aussage über die Schriftform der Ablehnung fehlt, bietet sich hinsichtlich der Verständlichkeit und der Nachvollziehbarkeit ausschließlich die Schriftform an (§ 35 Abs. 1 SGB X). Der Versicherte wird so in die Lage versetzt, das Begutachtungsergebnis des MD besser nachvollziehen zu können (BT-Drs. 19/14871 S. 117). Durch die erhöhte Transparenz kann die Akzeptanz von ablehnenden Leistungsentscheidungen gestärkt, die Zahl der Widersprüche vermindert und deren Schlüssigkeit gefördert werden.

 

Rz. 52d

Der Versicherte ist darauf hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson (§ 278 Abs. 3) zu wenden. Damit kann sich der Versicherte mit einer Beschwerde an eine Vertrauensperson wenden, die zur Geheimhaltung verpflichtet ist (z. B. ein Rechtsanwalt).

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