Rz. 34

Seit dem 1.4.2007 ist der Bundesrechnungshof zuständig, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Die Regelung stellt im Interesse einer unabhängigen, umfassenden und wirksamen Finanzkontrolle klar, dass der Bundesrechnungshof die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Krankenkassen sowie ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften prüfen kann, wenn diese gesetzlich begründete Zahlungen des Bundes erhalten (Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach § 266; BT-Drs. 16/3100). Der Bundesrechnungshof, das BAS und die Prüfbehörden der Länder sind verpflichtet, Überschneidungen ihrer jeweiligen Prüftätigkeit und damit verbundene unnötige Belastungen der Krankenkassen zu vermeiden.

 

Rz. 35

Die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen, Verbände und Arbeitsgemeinschaften ergibt sich darüber hinaus bereits nach geltendem Recht aus § 112 Abs. 1 Satz 1, 2 BHO i. V. m. § 111 Abs. 1 BHO und §§ 89 ff. BHO. Für die landesunmittelbaren Krankenkassen, Verbände und Arbeitsgemeinschaften ergibt sich das Prüfrecht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

 

Rz. 36

Die Regelung wird in der Literatur als verfehlt und systematisch ungenau kritisiert, da die Aufgabenzuweisungen in Abs. 1 einerseits und Abs. 4 andererseits völlig unterschiedlich sind und zum Teil unterschiedlichen Zielen folgen.

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