Rz. 7

Die Daten der Krankenkassen werden auf Auffälligkeiten geprüft (Satz 1). Dazu werden die Daten kassenübergreifenden Vergleichsanalysen unterzogen. Die Prüfung ist obligatorisch.

 

Rz. 8

In die Prüfung können weitere Daten einbezogen werden (Satz 2). Dem BAS ist entsprechendes Ermessen eingeräumt.

 

Rz. 9

Die Prüfung erfolgt als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Die Daten werden auf auffällige Steigerungen im Hinblick auf die Häufigkeit und Schwere der übermittelten Diagnosen geprüft, die nicht auf demografische Veränderungen des Versichertenbestandes zurückzuführen sind.

 

Rz. 10

Das BAS nimmt eine Vergleichsanalyse der Datenmeldungen aller am RSA teilnehmenden Krankenkassen mit dem Ziel vor, statistisch signifikante Steigerungen in den Daten einzelner Krankenkassen festzustellen. Das BAS muss aber die Bedeutung der Datenveränderung im Klassifikationsmodell des RSA nicht mehr als Teil der Datenanalyse darstellen können. Das statistische Berechnungsverfahren muss zwingend nur noch Veränderungen des Versichertenbestandes, insbesondere in demografischer Hinsicht, berücksichtigen. Zudem ist bei der Ausgestaltung sicherzustellen, dass Krankenkassen mit geringeren Versichertenzahlen nicht schneller auffällig werden als größere Krankenkassen. Das BAS ist weiterhin verpflichtet, die gemeldeten ambulanten Diagnosen auf Auffälligkeiten zu prüfen, während die Prüfung der übrigen Daten in seinem Ermessen steht.

 

Rz. 11

Das BAS bestimmt das Nähere zum Prüfverfahren und insbesondere den Schwellenwert für eine Auffälligkeit (Satz 3). Darüber hat es sich mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ins Benehmen zu setzen.

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