2.1 Gesundheitsfonds (Abs. 1)

 

Rz. 15

Das BAS verwaltet als gemeinschaftliches Sondervermögen aller Krankenkassen die

 

Rz. 16

Die Krankenkassen ziehen weiterhin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die anderen Sozialversicherungsträger und für den Gesundheitsfonds ein. Sie haben in diesem Zusammenhang eine treuhänderische Stellung. Die Beiträge werden arbeitstäglich weitergeleitet (§ 252 Abs. 2 Satz 3). Die Krankenkassen haften für Treuebruch (§ 252 Abs. 4).

 

Rz. 17

Zusatzbeiträge (§ 242) fließen bis zum 31.12.2014 nicht an den Gesundheitsfonds. Sie werden von den Krankenkassen autonom festgesetzt und eingezogen. Vom 1.1.2015 an fließen die Zusatzbeiträge an den Gesundheitsfonds und werden vom BAS getrennt von den übrigen Einnahmen verwaltet.

 

Rz. 18

Zusatzbeiträge werden vom 1.1.2015 an einkommensabhängig erhoben und an den Gesundheitsfonds weitergeleitet. Jede Krankenkasse erhält anschließend die Zusatzbeiträge, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder dem Durchschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen würden. Damit wird ein Einkommensausgleich (§ 270a) durchgeführt, der die Einkommensunterschiede der Mitglieder der Krankenkassen vollständig ausgleicht.

 

Rz. 18a

Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den vorgesehenen Zweck verfügbar sind (Satz 2). Langfristige Anlageformen scheiden damit aus. Dazu ist auf die Regeln zur Anlage von Rücklagen zurückzugreifen (§§ 266, 268, 270 bis 271 SGB V, §§ 80 ff. SGB IV). Die Mittel sind so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag erzielt wird und insbesondere eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist und entsprechende Mittel zum Ausgleich von Einnahmen- und Ausgabenschwankungen bereitzuhalten sind bzw. liquide parat stehen. Kapitalerträge, die durch den Gesundheitsfonds erwirtschaftet werden, fließen dem Sondervermögen zu (Satz 3).

2.2 Verwendung der Zusatzbeiträge (Abs. 1a)

 

Rz. 18b

Zusatzbeiträge (§ 242) werden getrennt von den übrigen Einnahmen des Gesundheitsfonds verwaltet und ausschließlich für den Einkommensausgleich (§ 270 a) verwendet (Satz 1). Das BAS verwaltet die Beträge. Sie sind dem BAS entsprechend nachzuweisen (Satz 2).

2.3 Liquiditätsreserve (Abs. 2)

 

Rz. 19

Der Gesundheitsfonds hat eine Liquiditätsreserve vorzuhalten (Satz 1). Zuständig ist das BAS. Die Zielvorgabe von mindestens 20 % (bis 31.12.2014) bzw. 25 % (ab 1.1.2015) einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds ist erreicht. Die Liquiditätsreserve deckt

  • unterjährige Schwankungen in den Einnahmen,
  • nicht vorhergesehene Einnahmeausfälle,
  • Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen (§ 272 Abs. 2),
  • Aufwendungen für den Einkommensausgleich (§ 270 a).

Einnahmenüberschüsse sind bis zum 31.12.2014 der Liquiditätsreserve zuzuführen. Die Obergrenze sind 50 % einer Monatsausgabe (ab 1.1.2019).

 

Rz. 20

Durch die Liquiditätsreserve sind die Zuweisungen an die Krankenkassen unabhängig von unterjährigen Einnahmeschwankungen und nicht im Rahmen der Schätzung nach § 241 vorhergesehenen konjunkturell bedingten Einnahmeausfällen im Laufe eines Haushaltsjahres (Satz 2). Damit bleiben die Zuweisungen konstant und für die Krankenkassen besser kalkulierbar.

 

Rz. 21

Aus der Liquiditätsreserve werden auch die

  • Leistungsaushilfe bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (vgl. Rz. 22),
  • Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen nach § 272 Abs. 2
  • Aufwendungen für den Sozialausgleich nach § 242 b und
  • Zahlungen für die Zusatzbeiträge nach § 251 Abs. 6 Satz 2 und 4

finanziert.

 

Rz. 21a

Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds betragen (ab 1.1.2020; Satz 3). Damit wird das Bezugsjahr für die Bemessung einer durchschnittlichen Monatsausgabe des Gesundheitsfonds bestimmt, aus der sich die Höhe der Mindestreserve zum Ablauf eines Geschäftsjahres ergibt. Die durchschnittliche Monatsausgabe ergibt sich aus dem Zuweisungsvolumen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds in dem betreffenden Geschäftsjahr. Das Zuweisungsvolumen, das für die Zuweisungen nach den §§ 266, 268 und 270 zur Verfügung steht, entspricht den voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf Grundlage der Prognose, die das Bundesministerium für Gesundheit der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a für das betreffende Geschäftsjahr zugrunde gelegt hat (BT-Drs. 19/23483 S. 36). Die Li...

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