2.5.1 Abmeldung bei der Krankenkasse (Satz 1)

 

Rz. 40

Leistungsempfänger, die nicht mehr hilfebedürftig sind, werden vom Leistungsträger bei der Krankenkasse abgemeldet.

2.5.2 Einzug der elektronischen Gesundheitskarte (Satz 2)

 

Rz. 41

Wenn der Leistungsträger den Leistungsempfänger bei der Krankenkasse abmeldet, dann hat er die elektronische Gesundheitskarte einzuziehen und an die Krankenkasse zurückzugeben. Der Leistungsträger trägt das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte nach dem Ende des Betreuungsauftrags. Dieses kann reduziert werden, indem die Karte rechtzeitig eingezogen und der Leistungsempfänger frühzeitig abgemeldet wird.

2.5.3 Kostenerstattung bei Missbrauch (Satz 3)

 

Rz. 42

Aufwendungen, die der Krankenkasse nach dem Ende des Betreuungsauftrags durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, werden vom Leistungsträger erstattet. Die Norm regelt einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Krankenkasse. Dieser besteht unabhängig vom Verschulden des Leistungsträgers.

2.5.4 Ausnahme von der Pflicht zur Kostenerstattung (Satz 4)

 

Rz. 43

Die Krankenkasse hat keinen Erstattungsanspruch für Leistungen nach dem Ende des Betreuungsauftrags, wenn sie verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen. Da Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines Antrags gewährt werden (§ 19 Satz 1 SGB IV), ist jede Leistung mit Ausnahme der ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung sowie der Folgeleistungen (z. B. Arzneimittel) bei der Krankenkasse zu beantragen. Die Krankenkasse muss sich bei einer Genehmigung auch davon überzeugen, dass der Betreuungsauftrag bzw. der Leistungsbezug noch gegeben ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge