Rz. 3

Ein Landesverband (§ 207) kann einen Teil der von seinen Mitgliedskassen zu bildenden Rücklage (§ 261) als Sondervermögen (Gesamtrücklage) verwalten (Satz 1). Dafür ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, über die der Verwaltungsrat zu beschließen hat. Die Einführung durch den Landesverband ist freiwillig (fakultativ) und liegt in dessen Ermessen.

 

Rz. 4

Die Norm ist auf die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen beschränkt. Eine wirksame Satzungsbestimmung ist für alle Mitgliedskassen bindend. Mitgliedskassen sind auch Krankenkassen einer anderen Kassenart, die dem Landesverband beigetreten sind (§ 207 Abs. 1 Satz 4). Eine freiwillige Beteiligung anderer Krankenkassen an der Gesamtrücklage ist ausgeschlossen.

 

Rz. 5

Die Satzung des Landesverbands bestimmt die Höhe der Gesamtrücklage. Diese orientiert sich am Rücklagesoll der Mitgliedskassen. Die Satzung kann bis zu einem Drittel des Rücklagesolls der jeweiligen Mitgliedskasse für die Gesamtrücklage vorsehen.

 

Rz. 6

Die Gesamtrücklage stellt als Sonderform der Rücklage der einzelnen Krankenkasse deren Leistungsfähigkeit für den Fall sicher, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können (§ 82 SGB IV, § 261 Abs. 1). Sie hat die gleiche Zweckbestimmung wie die von der Krankenkasse zu bildende Rücklage.

 

Rz. 7

Die Gesamtrücklage wird vom Landesverband treuhänderisch als Sondervermögen verwaltet. Die entsprechenden Mittel sind getrennt von den übrigen Mitteln zu führen und im Haushaltsplan auszuweisen.

 

Rz. 8

Die Gesamtrücklage wird von den Mitgliedskassen vorrangig aufgefüllt (Satz 2). Der einzelnen Krankenkasse ist es somit nicht erlaubt, Rücklagemittel selbst anzulegen und zu verwalten, wenn sie ihren Anteil an der Gesamtrücklage noch nicht erbracht hat.

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