Rz. 8

Betriebsmittel, die nicht nach Nr. 1 verwendet werden, stehen für die Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen zur Verfügung (§§ 261, 263). Die Aufwendungen sind erfolgsunwirksam, weil Vermögen lediglich kassenintern umgeschichtet wird.

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