2.1.1 Gesetzliche Aufgaben (Nr. 1)

 

Rz. 4

Betriebsmittel dürfen nur für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden. Dazu gehören u. a. die Ausgaben für die Regel-, Mehr- und Ermessensleistungen der Krankenkasse.

 

Rz. 5

Die Betriebsmittel dürfen somit nur für

  • Leistungsausgaben (§§ 11 ff. Kontenklasse 4/5),
  • Vermögens- und sonstigen Aufwendungen (Kontenklasse 6) und
  • Verwaltungskosten (Kontenklasse 7)

verwendet werden. Die Betriebsmittel dürfen nur zur Begleichung der aus den o. g. Aufgaben entstehenden Verpflichtungen sowie für die bei der Verwaltung der Krankenkasse anfallenden Kosten (Personalkosten, Sachkosten) eingesetzt werden. Es handelt sich um erfolgswirksame Aufwendungen, die das Reinvermögen der Krankenkasse verringern.

 

Rz. 6

Zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben gehören auch die Auftragsgeschäfte (§ 30 Abs. 2 SGB IV) aufgrund eines gesetzlichen Auftrags (z. B. § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG) oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Auftrags (z. B. § 88 SGB X i. V. m. der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X). Der entsprechende Aufwand ist zunächst in der Kontenklasse 4/5 zu buchen. Spätestens beim Jahresabschluss sind die Aufwendungen nach Kontengruppe 87 bzw. 88 umzubuchen.

 

Rz. 7

Betriebsmittel der Krankenkasse dürfen nicht für die Pflegeversicherung verwendet werden.

2.1.2 Rücklage und Verwaltungsvermögen (Nr. 2)

 

Rz. 8

Betriebsmittel, die nicht nach Nr. 1 verwendet werden, stehen für die Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen zur Verfügung (§§ 261, 263). Die Aufwendungen sind erfolgsunwirksam, weil Vermögen lediglich kassenintern umgeschichtet wird.

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