Rz. 13

Sowohl für die wegen Alters Versicherungsfreien nach § 6 Abs. 3a als auch für die von der Versicherungspflicht Befreiten setzt der Anspruch auf einen Beitragszuschuss einen abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag voraus. Der Nachweis eines solchen und ein bestimmter Umfang ist nicht (mehr) Voraussetzung für die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 (zu den Gründen vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 160). Da der Beitragszuschuss jedoch auf die tatsächlich an das Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge begrenzt ist, ist der Nachweis der Höhe der Beiträge und damit das Bestehen eines solchen Vertrages erforderlich. Seit dem 1.8.2013 wird eine Befreiung zudem nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 8 Abs. 2 Satz 4), was für den Personenkreis des § 258 im Regelfall ein privater Krankenversicherungsvertrag sein wird.

 

Rz. 14

Inhaltliche Anforderungen an das durch den Krankenversicherungsvertrag versicherte Risiko ergeben sich nicht (mehr) unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Aus der Ersatzfunktion des Zuschusses für Pflichtbeiträge und ähnliche gesetzliche Regelungen lässt sich jedoch das Erfordernis ableiten, dass zumindest die Leistungen nach dem SGB V bei Krankheit und Mutterschaft Inhalt des Vertrages sein müssen und andererseits nur solche Vertragsleistungen zuschussfähig sind, die auch im Rahmen des § 257 Abs. 2 und § 106 SGB VI berücksichtigungsfähig wären (so auch Wiegand, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, 1. Aufl., § 258 Rz. 5; Dalichau, SGB V, § 258 Anm. 3., Stand: Februar 2010; Baier, in: Krauskopf SozKV SGB V, § 258 Rz. 4, Stand: Juni 2010; wohl auch K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 258 Rz. 7, Stand: Juni 2014).

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