Rz. 56

Nach Abs. 5 konnte die Satzung der Krankenkasse bis 31.12.2008 auch Beitragsklassen vorsehen, hatte hierbei allerdings die Regelungen der Abs. 1 bis 4a zu beachten. Die Vorschrift diente vor allem der Verwaltungsvereinfachung, da Unterschiede in den beitragspflichtigen Einnahmen erst beitragsrechtliche Auswirkungen ab einer bestimmten Höhe haben und wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 aufgehoben; es handelt sich hier um eine Folgeänderung zum Wegfall kassenindividueller Beitragseinstufungen für freiwillige Mitglieder.

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