2.1 Zahlbetrag der Rente

 

Rz. 5

Der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner wird zunächst der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 228 bestimmt, welche Renten als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden (zum Begriff Zahlbetrag der Rente vgl. Komm. zu § 226). § 238a sieht Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme nicht vor, da die Vorschrift lediglich den Personenkreis der Rentner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, erfasst. Bezieht ein freiwillig versicherter Rentner neben Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien Beschäftigung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, gilt § 240 Abs. 3. Danach ist der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Da es an einer ausdrücklich gesetzlichen Bestimmung fehlt, ist in Anlehnung an § 230 von den übrigen Einnahmen vorrangig das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

2.2 Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen

 

Rz. 6

Ebenso werden der Beitragsbemessung Versorgungsbezüge nach § 229 sowie Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV zugrunde gelegt. Wird die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, gilt die Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3. Erreicht das Arbeitseinkommen nicht die Mindestgrenze und werden daneben weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen, gilt die Mindestbemessungsgrundlage für die gesamten Einnahmen. Es ist nicht zulässig, das Arbeitseinkommen mit einem Mindestwert zu berücksichtigen und die übrigen beitragspflichtigen Einnahmen hinzuzurechnen.

 

Rz. 6a

In dem Gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner v. 5.12.2017 findet sich unter Tit. A VIII 3.2.1.1 ein Schaubild, das die Rangfolge der Beitragspflicht sehr gut darstellt:

Rangfolge der Beitragspflicht

 

Rz. 7

Zu den sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, verweist die Vorschrift auf § 240 Abs. 1. § 240 Abs. 1 Satz 2 nennt als Maßstab für den Satzungsgeber die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit", in § 238a dagegen wird als nähere Beschreibung der "sonstigen Einnahmen" die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" ohne das Wort "gesamte" aufgeführt. Hieraus lässt sich nach Ansicht des BSG allerdings nicht schließen, dass bei freiwillig versicherten Rentnern die Beiträge nicht nach der "gesamten" wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden. Da bei der Festlegung der Rangfolge die beitragspflichtigen Einnahmen aus den verschiedenen Einnahmearten als Bemessungsgrundlagen bereits feststehen, bedurfte es bei der Beschreibung der "sonstigen Einnahmen" nicht des Zusatzes "gesamte" (vgl. BSG, Urteil v. 5.6.1997, 12 BK 43/96).

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