Rz. 20
Die von der Bundesagentur für Arbeit bei Bezug von Arbeitslosengeld zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind aus maximal 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu bemessen, für den die Beiträge bestimmt sind:
BSG, Urteil v. 29.9.1997, 8 RKn 4/97, 8 RKn 5/97, 8 RKn 6/97, USK 9750.
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