Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetz – GMG v. 14.11.2004 (BGBl. I S. 2190) ist mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 1 Satz 3 der Satzteil "oder ist eine solche Leistung vor Eintritt der Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden" eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetzte (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214) wurde Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert.

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