Rz. 8

Diese zahnärztliche Untersuchung, die einmal in jedem Kalenderhalbjahr erfolgen soll, soll sich nach (Abs. 2) auf

  • den Befund des Zahnfleisches,
  • die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung,
  • das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Auffälligkeit gegenüber Karieserkrankungen,
  • die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege und
  • Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne

erstrecken.

Auf der Grundlage der Erhebung des Mundhygienestatus schließt sich die Aufklärung über Ursachen von Karies, Gingivitis und Zahntraumata sowie deren Vermeidung als auf den Patienten abgestimmte, individuelle Prophylaxe i. S. d. § 22 an. Dazu gehören Hinweise zur zahngesunden Ernährung, ggf. die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung und erforderlichenfalls die praktische Übung von Hygienetechniken einschließlich der Reinigung der Interdentalräume.

Aufbauend auf den Inhalten der ausführlichen Motivation (Intensivmotivation) des Versicherten sollen befundbezogene Besprechungen der persönlichen Probleme des Versicherten bei der Mundhygiene auch wiederholt durchgeführt und ggf. weitere Hinweise für eine zahngesunde Ernährung gegeben werden. Die Hinweise auf bestimmte Zahnputztechniken, die Reinigung der Interdentalräume sowie bestimmte Fluoridierungsmaßnahmen sind unter Betonung schwerpunktmäßig erforderlicher Maßnahmen ebenfalls zu wiederholen. Wenn notwendig, sind weitere praktische Unterweisungen und Übungen vorzunehmen.

Verbessert sich der Mundhygienezustand eines Versicherten trotz wiederholter Motivationsmaßnahmen nicht, so sind nur noch der Mundhygienestatus und Fluoridierungen zweckmäßig.

Diese zahnärztliche Untersuchung kann einmal im Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen werden. Die Untersuchungen sind in das Bonusheft des Versicherten einzutragen (vgl. Rz. 10).

Die anfangs in Abs. 4 geregelte Individualprophylaxe für Erwachsene ist mit Wirkung zum 1.1.2000 entfallen. Der Gesetzgeber hat diese Maßnahme als unspezifisch, nicht zielgerichtet, ineffektiv und ineffizient bezeichnet. Damit der Zahnarzt Erwachsene aber auch zukünftig präventionsorientiert betreuen und behandeln kann, ist der zahnärztliche Leistungskatalog (§ 92) i. S. einer präventionsorientierten Zahnheilkunde zu erweitern und eine daran orientierte Umstrukturierung des Bewertungsmaßstabes vorzunehmen. Eine solche präventionsorientierte zahnärztliche Untersuchung i. S. v. § 28 Abs. 2 ist von den Versicherten nach wie vor mindestens einmal jährlich in Anspruch zu nehmen, da sie für den Bonus beim Zahnersatz nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 notwendig ist (vgl. Rz. 11).

Die Krankenkassen statten ihre Versicherten mit der Krankenversicherungskarte aus (§ 291 SGB V), die als Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern dient. Das Ausstellen gesonderter Bescheinigungen über die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Individualprophylaxe wie z. B. etwa der Zahnsteinentfernung, ist überflüssig. Darauf besteht unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsanspruch (vgl. BayLSG, Urteil v. 10.2.2005, L 4 KR 241/04).

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