Rz. 11

Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und auf elektronischem Wege und in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden. Die nationalen Kontaktstellen sollen den Patienten die Informationen in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats übermitteln, in dem sie ansässig sind (Mettig, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 219d Rz. 44). Informationen können auch in fremden Sprachen bereitgestellt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge