Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Organisation und die Aufgaben der DVKA. Aufgabe der Verbindungsstelle ist es, die der gesetzlichen Krankenversicherung im über- und zwischenstaatlichen Bereich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

 

Rz. 3

Die Aufgaben der Verbindungsstelle wurden bis Ende 1999 in einer Geschäftsstelle des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen wahrgenommen. Durch die Einführung des Kassenwahlrechts und damit dem Verlust der Primärkasseneigenschaft der Ortskrankenkassen wurden die Aufgaben der Verbindungsstelle mit Wirkung ab 1.1.2000 in der Eigenschaft einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts überführt. Träger waren alle Spitzenverbände der Krankenkassen.

 

Rz. 4

Seit dem 1.7.2008 nimmt der zu diesem Zeitpunkt neu ins Leben gerufene GKV-Spitzenverband die Aufgaben der DVKA wahr. Zum 31.12.2008 verloren die früheren Bundesverbände infolge ihrer Umwidmung (vgl. § 212) ihre bisherige Trägerschaft. Die DVKA verlor ihre selbständige Rechtsform ab 1.7.2008; der GKV-Spitzenverband ist seitdem Rechtsnachfolger. Nach der Gesetzesbegründung ist die Verbindungsstelle bereits zuvor eine kassenartenübergreifende Einrichtung gewesen und kann insofern als Vorläufer des neuen GKV-Spitzenverbandes erachtet werden. Daher ist die Erledigung ihrer Aufgaben als selbständige Behörde nicht mehr erforderlich (BT-Drs. 16/3100 S. 162).

 

Rz. 5

Die DVKA ist keine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr. Sie verfügt jedoch innerhalb des GKV-Spitzenverbandes über eine weitgehende organisatorische Selbständigkeit (vgl. Rz. 8 sowie Komm. zu § 217e).

 

Rz. 5a

Der GKV-Spitzenverband ist bei ablehnendem Bescheid lediglich dann Widerspruchs- bzw. Klagegegnerin, wenn er einen ablehnenden Bescheid auf Antragstellung der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrechts abschlägig gegenüber dem Antragsteller beschieden hat. Hat der GKV-Spitzenverband im internen Konsultationsverfahren mit der ausländischen Behörde keine Zustimmung zur Weitergeltung ausländischen Sozialversicherungsrechts gegeben, ist entsprechend gegen die ausländische Stelle vorzugehen, bei der der Antrag auf Weitergeltung der nationalen Rechtsvorschriften gestellt wurde (Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 219a, Rz. 84).

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