Rz. 8

Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft haben sich insbesondere gegenseitig zu unterrichten und abzustimmen sowie die enge Zusammenarbeit im Rahmen der gesetzlich übertragenen Aufgaben zu koordinieren und zu fördern. Aufgabenfelder sind die Förderung der Gesundheit, Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation.

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