Rz. 2

Die Errichtung eines Kassenverbandes kann nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Verwaltungsräte der beteiligten Kassen und nicht durch behördliche Anordnungen vorgenommen werden. Die Errichtung des Kassenverbandes ist erst dann vollzogen, wenn die Aufsichtsbehörde den Konstitutionsakt erlassen hat. Gleichzeitig wird mit diesem Errichtungsakt die Satzung genehmigt und dem Verband die Rechtsfähigkeit zuerkannt.

 

Rz. 3

Für die Errichtung des Verbandes ist ein übereinstimmender Beschluss aller Verwaltungsräte der beteiligten Krankenkassen erforderlich. Das bedeutet, dass in jedem Verwaltungsrat eine Mehrheit der Vereinigung zu einem Kassenverband zugestimmt haben muss.

 

Rz. 4

Es sollen sich grundsätzlich nur diejenigen Krankenkassen zu einem Verband zusammenschließen können, die ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamtes haben.

 

Rz. 5

Maßgebend für die Abgrenzung des Verbandsbezirks ist der Sitz der Krankenkasse und nicht der Kassenbezirk. Deshalb besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Bezirk der einzelnen Krankenkasse über den Bezirk des Versicherungsamtes hinausgeht. Der Verbandsbezirk soll jedoch im Bezirk desselben Versicherungsamtes liegen.

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