Rz. 9f

Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt (Satz 1) und vom Verwaltungsrat festgestellt (Satz 2). Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Haushaltsplan der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Gesundheit; Satz 3). Der Genehmigungsvorbehalt ermöglicht eine Kontrolle der Gesetzmäßigkeit. Davon weicht Satz 5 ab. Der GKV-Spitzenverband hat den Haushaltsplan spätestens am 1.10. vor Beginn des geplanten Haushaltsjahres (Kalenderjahr) der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Satz 4). Erst danach sind die Voraussetzungen für die Beschlussfassung und Feststellung durch den Verwaltungsrat erfüllt. Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vollzug des Haushaltsplans.

 

Rz. 9g

Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der Haushaltsplan

  • gegen Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht verstößt oder
  • die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet

(Satz 5). Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff der Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe werden die zur Konkretisierung der Haushaltsgrundsätze des Bundes entwickelten Maßstäbe zusammengefasst, die sich letztlich auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip zurückführen lassen und die an verschiedenen Stellen wie z. B. in den Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung normiert sind (BT-Drs. 19/15662 S. 85). Die Anwendung dieser Bewertungsgrundsätze gewährleistet für den GKV-Spitzenverband die Ordnungsmäßigkeit seines Handelns i. S. der Grundsätze des § 69 Abs. 2 SGB IV. Bei der Anwendung der einzelnen Bewertungsmaßstäbe hat die Aufsichtsbehörde zu beachten, dass diese als aufsichtsrechtlicher Prüfungsmaßstab nur soweit herangezogen werden können, als sie mit den Besonderheiten des GKV-Spitzenverbandes vereinbar sind. Das Gesetz räumt der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Anwendung der Maßstäbe zudem ein Ermessen ein.

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