Rz. 8

Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2008 wurde aufgehoben. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen bestand ab 1.1.2009 nicht mehr. Die Rechtsnachfolge wurde im KVLG (§ 34 Abs. 1 des Zweiten KVLG) geregelt und schloss die veränderte Aufgabenzuweisung mit ein. Damit folgte der Gesetzgeber hier den organisationsrechtlichen Änderungen bei den anderen Kassenarten.

Der Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. Er tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Bundesverbandes der Landwirtschaftlichen Krankenkassen ein.

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