Rz. 2

Bis zum 31.12.2008 wurden die verschiedenen Kassenarten auf Bundesebene durch kassenartenspezifische Bundesverbände vertreten. Diese Strukturen wurden aufgehoben und durch einen Spitzenverband Bund der Krankenkassen ersetzt, der auf Bundesebene alle Krankenkassen allein und einheitlich vertritt. Nach der Begründung des GKV-WSG ist es erklärtes Ziel, die Entscheidungswege zu straffen und Handlungsblockaden zu vermeiden (BT-Drs 16/3100 S. 90, 161).

 

Rz. 3

Aufgrund der gesetzlich zugewiesenen Eigenschaft der früheren Bundesverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 212 Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.2008) bedarf es einer ausdrücklichen Regelung zur Aufhebung dieses Status, die mit dieser Vorschrift in Abs. 1 und 4 erfolgt. Die Bundesverbände werden nicht aufgelöst, sondern als Gesellschaften bürgerlichen Rechts fortgeführt. Mit Blick auf die entzogenen Aufgaben, die der Spitzenverband Bund ab 1.1.2009 wahrnimmt, verbleiben nach Auffassung des Gesetzgebers für die bisherigen Bundesverbände keine Aufgaben, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfordern (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 159). Die bisherigen Aufgaben der Bundesverbände bzw. der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 213a. F.) werden künftig nach Maßgabe der §§ 217a bis 217f von dem neu errichteten Spitzenverband Bund der Krankenkassen in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen.

Mit der Aufhebung des Abs. 2 besteht der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ab 1.1.2009 nicht mehr fort. Weiterhin weist Abs. 3 landesverbandliche Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu. Die Besonderheiten für die Ersatzkassen sind weiterhin in Abs. 5 geregelt, der mit Wirkung zum 1.7.2008 mit Blick auf die veränderten Verbandsstrukturen erweitert worden ist.

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