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Es ist festzulegen, wie die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung zu gestalten ist. Hierbei handelt es sich um Regelungen, die den Anforderungen von § 34 SGB IV i. V. m. § 31 SVHV entsprechen müssen. Danach erfolgt die Prüfung durch einen vom Vorstand bzw. vom Verwaltungsrat bestellten sachverständigen Prüfer, wenn keine ständige Prüfstelle vorhanden ist. Daneben besteht die Möglichkeit der Prüfung durch den Verwaltungsrat oder eines von ihm eingesetzten Rechnungsprüfungsausschusses im Rahmen der Abnahme der Jahresrechnung (vgl. § 77 Abs. 1 SGB IV und § 208).

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