Rz. 5

Der auf Veranlassung des 14. Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren angefügte Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass die für die Modellvorhaben für Präventionsmaßnahmen im Bereich der betrieblichen und nicht betrieblichen Lebenswelten eingesetzten Mittel auf die jeweiligen Mittel nach § 20 Abs. 6 Satz 2 (vgl. die Komm. dort) anzurechnen sind (BT-Drs. 18/5251 S. 56).

Gemäß Abs. 2 sind die Modellvorhaben im Regelfall auf 5 Jahre zu befristen (Regelhöchstdauer) und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.

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