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Durch die Neufassung hat sich nichts an der grundlegenden Überlegung geändert, dass die Krankenkassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wesentliche Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen Arbeitsbedingungen und Krankheiten gewinnen können. Dementsprechend trägt der Austausch von Informationen sowie die Verknüpfung der jeweiligen Datenbestände zu besseren Erkenntnissen über diese Zusammenhänge bei (so schon BT-Drs. 13/5099 S. 19). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit eine Erlaubnis zum generellen Datenaustausch über personenbezogene Daten sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gegeben ist. Die Vorschrift verankert lediglich die Pflicht zur Kooperation auch für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die bereits ebenso in § 14 SGB VII für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtend geregelt ist.

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