Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Meldepflicht unständig Beschäftigter, wenn diese selbst zur Meldung verpflichtet sind (Abs. 1 Satz 1). Die Vorschrift ergänzt § 198, der die Meldepflicht des Arbeitgebers regelt. Der Arbeitgeber eines unständig Beschäftigten ist verpflichtet, diesen auf seine Meldepflicht hinzuweisen (Abs. 1 Satz 2). Gesamtbetriebe, die regelmäßig unständig Beschäftigte einsetzen, übernehmen die Arbeitgeberpflichten nach dem SGB V (Abs. 2).

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