Rz. 15

Die (alleinige) Zuständigkeit des Verwaltungsrats, über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen, folgt schon aus § 144 Abs. 1, § 150 Abs. 1, § 152, § 160 Abs. 1, § 162, § 168a und § 171a. Danach sind für Auflösung oder Vereinigung genehmigungsbedürftige Beschlüsse der Verwaltungsräte (zum Teil mit qualifizierter Mehrheit) erforderlich. Dieser dem Verwaltungsrat vorbehaltenen Entscheidung über die Existenz der Krankenkasse entspricht es, dass der Verwaltungsrat das gewählte Selbstverwaltungsorgan ist und insoweit die Versicherten und Arbeitgeber repräsentiert, so dass derart grundlegende Entscheidungen auch als von Versicherten und Arbeitgebern getragen angesehen werden können.

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