Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 122, Art. 35 Abs. 6 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 die Überschrift geändert und in Abs. 1 die Nr. 1a und 1b eingefügt; die Abs. 2 und 3 wurden angefügt und die Begriffe "Vertreterversammlung" und "Geschäftsführer" wurden jeweils durch Verwaltungsrat und Vorstand ersetzt.

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