2.3.1 Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 11

Für versicherungspflichtig Beschäftigte im öffentlichen Dienst (vgl. dazu die Definition in § 15 Abs. 2 ArbPlSchG), denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG bei einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter, Angestellter oder Auszubildender durch den Wehrdienst und einem anschließenden freiwilligen Wehrdienst nach § 6b WPflG als nicht unterbrochen. Hier muss der Wehrdienst grundsätzlich Ursache für die entfallende Krankenversicherungspflicht durch Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung sein, weil das Arbeitsverhältnis ruht (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Unschädlich für die Anwendung des Abs. 1 dürfte jedoch der Beginn der Wehrübung während eines nach § 7 Abs. 3 SGB IV als fortbestehend fingierten Beschäftigungsverhältnisses oder einer nach § 192 Abs. 1 fortbestehenden Pflichtmitgliedschaft sein, wenn während der Wehrübung der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst besteht. Die frühere generelle Verpflichtung von Arbeitgebern zur Entgeltfortzahlung bei Wehrübungen bis zu 3 Tagen (§ 11 Abs. 1 ArbPlSchG) ist mit dem SkResNOG bereits mit Wirkung zum 30.4.2005 aufgehoben worden. 

 

Rz. 12

Wegen der Fortzahlung des Arbeitsentgelts in dieser Zeit entfällt bei diesem Personenkreis Iediglich die tatsächliche weisungsgebundene Tätigkeit für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Regelung konnte sich daher darauf beschränken, das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend zu fingieren, damit der vollständige Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist. Rechtssystematisch bestätigt die Fiktion jedoch, dass ein vertraglich weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis und die Entgeltzahlung für ein Beschäftigungsverhältnis (so aber BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 27/07 R, NJW 2009 S. 1772) nicht ausreichend sind, wenn es wegen des ruhenden Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG) und anderweitiger Dienstpflicht tatsächlich an einer Tätigkeit für den Arbeitgeber fehlt.

 

Rz. 12a

Die Vorschrift verweist auf den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1, § 6b Abs. 1 WPflG, also neben dem Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) auch auf andere Arten des Wehrdienstes bis zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 WPflG) insgesamt. Da jedoch die Fortzahlung von Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG vorausgesetzt wird und dies nur für den Fall der Wehrübung vorgesehen ist, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Zeiten, in denen Wehrübungen geleistet werden. Diese sind jedoch nach § 6 Abs. 1 WPflG grundsätzlich auf die Zeit von 3 Monaten begrenzt, soweit sie nicht als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind.

 

Rz. 12b

Mit dem Wegfall der Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 ist auch eine Wehrübung nicht mehr als Wehrpflicht anzusehen. Der durch das Wehrrechtsänderungsgesetz geänderte § 16 ArbPlSchG sieht in Abs. 2 die Anwendung des Gesetzes für den zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst in Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b WPflG) und in Abs. 7 für den freiwilligen Wehrdienst nach jetzt § 58b SoldG vor, wobei dabei auf die Geltung der Vorschriften über den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) abzustellen ist. Da § 16 ArbPlSchG in anderen Fällen des Wehrdienstes (Abs. 1 für den Spannungs- oder Verteidigungsfall, Abs. 3 für den Fall des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung nach § 6a WPflG, Abs. 4 für Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes und Abs. 5 in Fällen der Hilfeleistung im Innern nach § 6c WPflG und der Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG) auf die Anwendung der Vorschriften für Wehrübungen verweist, erscheint es unklar, ob § 1 Abs. 2 ArbPlSchG über die Entgeltfortzahlung bei einer freiwilligen Wehrübung überhaupt Anwendung finden kann.

 

Rz. 13

Für die unter Abs. 1 fallenden Versicherungspflichtigen sind die Krankenversicherungsbeiträge daher durch den Arbeitgeber gemäß § 28d SGB IV zu zahlen, wobei sich jedoch die Bemessung nicht nach dem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, sondern nach einem Drittel des zuletzt entrichteten Beitrags richtet (vgl. § 244 Abs. 1 Nr. 1 und Komm. dort).

 

Rz. 14

Nicht oder nicht mehr anwendbar ist Abs. 1, wenn aus nicht durch den Wehrdienst bedingten Gründen das Arbeitsverhältnis und damit auch der Anspruch auf Arbeitsentgelt endet (§ 1 Abs. 4 ArbPlSchG). Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und daraus folgend des Entgeltzahlungsanspruchs nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG endet auch die Fiktion des fortbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings kann sich an diese erhaltene Pflichtmitgliedschaft der Fortbestand der Mitgliedschaft nach Abs. 2 Satz 1 anschließen.

2.3.2 Personen in einem besonderen Wehrdienstverhältnis (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 14a

Der mit Wirkung zum 18.12.2007 angefügte Satz 2 erklärt den Satz 1 auch für dann anwendbar, wenn Personen den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben und sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsWVG befinden. Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer Auslandsv...

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