Rz. 65a

Mit Art. 5 Nr. 9, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist zum 1.1.2005 für die Versicherungspflicht von Beziehern von Alg II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a ein eigenständiges Ende der Versicherungspflicht in den Abs. 12 eingefügt worden.

 

Rz. 65b

Entsprechend der Abhängigkeit der Versicherungspflicht vom Bezug von Leistungen des Alg II, endet die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. Auch hier gilt, dass die rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides oder die Rückforderung oder Zurückzahlung der Leistung nicht auf die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft zurückwirkt.

 

Rz. 65c

Da die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a einer Familienversicherung gegenüber nachrangig ist, kann ein Mitgliedschaftsende auch dann eintreten, wenn eine Familienversicherung eröffnet ist.

 

Rz. 65d

Von der Krankenversicherungspflicht und der darauf beruhenden Mitgliedschaft konnte sich der Bezieher von Alg II bislang nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a befreien lassen und erhielt dann Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Komm. zu § 26 SGB II). Dieses Befreiungsrecht ist mit Wirkung zum 1.1.2009 jedoch für Neufälle entfallen. Ausgesprochene Befreiungen bleiben jedoch wirksam und schließen die Mitgliedschaft aus.

 

Rz. 65e

Seit dem 1.1.2009 führt der Bezug von Alg II nicht mehr in allen Fällen auch zur Krankenversicherungspflicht und einer darauf beruhenden Mitgliedschaft, sondern kann nach § 5 Abs. 5a auch ausgeschlossen sein, so dass schon keine Versicherungspflicht eintritt (vgl. Komm. zu § 5 und § 186).

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